top of page

Satzung Good Vibes Women e.V.

 

Good Vibes Women e. V. will die Rolle der Frauen und alle sich als weiblich definierenden Personen in der Gesellschaft und vor allem in der Arbeitswelt stärken, sich für die Belange der Weiblichkeit einsetzen und die Gleichheit der Geschlechter unterstützen. Darüber hinaus sollen jugendliche Frauen und alle sich als weiblich definierenden Jugendlichen Unterstützung in ihrer Entwicklung im Rahmen von Förderungen und Jugendarbeit erfahren.

Good Vibes Women glaubt an die unerschöpfliche Kraft des Universums, an Selbstverwirklichung, Selbstliebe und die schöpferische Kraft von emotionaler Energie.

Good Vibes Women sieht sich als Netzwerk für alle Frauen und Jugendliche, die ihre beruflichen Interessen, ihre Kreativität und Selbstbestimmtheit voll ausschöpfen wollen und sich so gegenseitig unterstützen.

Good Vibes Women steht für alle sich als weiblich definierenden Personen unabhängig von sexueller Orientierung, Hautfarbe, Religion, Herkunft, Einkommen, Bildung oder Ausbildung und bezeichnet diese gemeinhin als weiblich und als Frauen.

Good Vibes Women e. V. arbeitet überparteilich und ist nicht konfessionell gebunden.

 

__________________________________________________________________

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der am 01.01.2024 gegründete Verein führt den Namen Good Vibes Women (kurz GoViWo). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Einbeck, weitere Außenstellen können eingerichtet werden.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein mit Sitz in Einbeck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 18 AO

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Erfüllung folgender Aufgaben:

  • Gegenseitiger Unterstützung von allen sich als weiblich definierenden Personen, die kreativ oder künstlerisch erschaffen, sich in einer Selbstständigkeit befinden oder in einer anderen Art und Weise selbst verwirklichen und dadurch einen Mehrwert für andere entstehen lassen.

  • Durch wöchentliche regionale Treffen eine starke Gemeinschaft aufbauen, die mit Energiearbeit und Vorträgen zur Selbstverwirklichung jedes einzelnen Mitglieds beiträgt.

  • Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen und dabei Frauen in allen Lebensbereichen unterstützen, solange dieses Ziel und die Chancengleichheit von Frauen nicht verwirklicht ist.

  • Jugendförderung in der Region durchführen und unterstützen sowie Jugendarbeitslosigkeit abbauen helfen.

  • Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    1. Organisation und Durchführung von Charity-Veranstaltungen

    2. kulturelle Veranstaltungen für und mit Frauen, Jugendlichen und Senioren

    3. Aus- und Weiterbildung von Frauen und Jugendlichen

    4. Seminarangebote zur Weiterbildung für alle interessierten Personen

    5. Schaffung und Förderung von Arbeit und Arbeitsangeboten

    6. Beteiligung an Netzwerkstrukturen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der Chancengleichheit benachteiligter Gruppen innerhalb der Gesellschaft

    7. Einrichtung und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten, soweit sie in besonderem Maße den in §53 AO genannten Personen dienen, sowie Hilfeleistung für diesen Personenkreis.

    8. Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sozialen Diensten, Ämtern und Institutionen, die zur Durchsetzung der Vereinszwecke dienlich sind.

  •  

    (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

     

    (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

     

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

     

    (1) Mitglied des Vereins kann jede sich als weiblich definierende Person ab dem 18. Lebensjahr werden oder weiblich geführte Unternehmen, sowie eingetragene und nicht eingetragene Frauenverbände, die den Vereinszweck unterstützen und die Satzung anerkennen.

     

    (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des

    Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Ein negativer Beschluss ist unanfechtbar.

     

    3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige

    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern

    auf Lebenszeit ernennen.

     

    ​

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

     

    (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren

    Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

     

    (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit

    einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

     

    (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

    ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

  • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder ein Jahr seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

  • Der Mitgliedsbeitrag ist pro Kalenderhalbjahr im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung für ein Jahr im Voraus fest.

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

     

    ​

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

     

    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den wöchentlichen Treffen des Vereins sowie an weiteren gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und

    Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

     

    (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

    regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, dass

    Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

     

     

    § 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

     

    (1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu

    entrichten.

     

    (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

     

    (3) Das Vereinsjahr beginnt am 01.Januar des Jahres und endet am 31.Dezember desselben Jahres, der Mitgliedsbeitrag muss immer für das gesamte laufende Jahr gezahlt werden.

     

    (4) Der Vorstand sowie die Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

     

     

    § 7 Organe des Vereins

     

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

     

     

    § 8 Vorstand

     

    (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • der 1. Vorsitzenden

  • der 2. Vorsitzenden,

  • der Pressesprecherin

  • (2) Die 1. Vorsitzende hat bei allen Entscheidungen, die den Verein und alle daraus gewachsenen Geschäftsbereiche betreffen ein fünfzigprozentiges Stimmrecht; die 2. Vorsitzende fungiert in allen Belangen als Vertreterin der 1. Vorsitzenden.

    Entscheidungen werden nur gemeinschaftlich durch den gesamten Vorstand getroffen.

     

    (3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.

    Sollte die Tätigkeit des Vorstandes die einer Ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, da die Größe des Vereins dies erforderlich macht, kann der Vorstand in den Dienst des Vereins gestellt werden und voll vergütet werden. Die Vergütung steigt prozentual zu der Größe des Vereins und dem Umfang der Aufgaben, die der Vorstand zu bewältigen hat. Über die Höhe der Vergütung wird immer für das darauffolgende Jahr in der Mitgliederversammlung entschieden.

     

     

    § 9 Aufgaben des Vorstands

     

    Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

    Führung seiner Geschäfte.

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

  • die Aufnahme neuer Mitglieder.

  • Die Repräsentation nach Außen gegenüber dem Verein

  • Auflösung des Vereins

  • Zur Führung der laufenden und neuer Geschäfte bestellt der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführerin ist als besondere Vertreterin gem. §30 BGB bevollmächtigt und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit eigenem Stimmrecht teil. Die Geschäftsführerin kann Mitglied im Vorstand sein.

     

    Der Vorstand erteilt in der Jahreshauptversammlung seinen Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.

     

     

    § 10 Bestellung des Vorstands

     

    (1) Die 1. und 2. Vorsitzende sind und bleiben auf Lebenszeit die 1. und 2. Vorsitzende des Vereins; die 1. und 2. Vorsitzende können freiwillig zurücktreten und eine Nachfolgerin bestimmen und werden dann zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit; sollte die 1. oder die 2. Vorsitzende versterben und es wurde vorher keine Nachfolgerin bekannt gegeben, so wird wie unter §10 Absatz 2 und 3 der Satzung verfahren.

     

    (2) Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die

    Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung

    ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines

    Nachfolgers im Amt.

    (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

    Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers

    durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

     

     

    § 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

     

    (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom der 1. Vorsitzenden, oder der 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

     

    (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der

    Pressesprecherin sowie der 1. und 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

     

     

    § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

     

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

  • Planung und Vorschläge für Veranstaltungen des Folgejahres und die Abstimmung darüber

  • Bekanntgabe von geplanten Förderungen, Geschäftsstellen, Seminaren etc. und die Abstimmung darüber

  • Änderungen der Satzung (ausgenommen § 7, 8, 9, 10, 11),

  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

  •  

    ​

    § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

     

    (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

    ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter

    Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen höchstens 12 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

     

    (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

    zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

    Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur

    Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

    Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der

    Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die

    Eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Neuwahl des Vorstands des Vereins zum Gegenstand haben.

     

    (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

    das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies

    schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

     

     

    § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

     

    (1) Die Mitgliederversammlung wird von der 1. und der 2. Vorsitzenden des Vorstands oder einer Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

     

    (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

    Vereinsmitglieder anwesend ist; dies gilt auch wenn der Großteil online zugeschaltet ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

     

    (3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

    Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der

    Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der

    abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist

    eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der

    Mehrheit von drei Vierteln.

     

    (4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

    Protokoll zu fertigen, das von einer gewählten Protokollführerin und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

    ​

     

    § 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

    steuerbegünstigter Zwecke

     

    (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

     

    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

    andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Unterstützung eines Frauenvereins der Frauen bei chronischen Erkrankungen unterstützt die Forschung zu dessen Heilung vorantreibt oder sich der Hilfe für Frauen in Gefahrensituationen verschrieben hat.

     

    (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die

    Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

     

     

    ​

    bottom of page